Prof. Dr. Claude Witz (Universität Saarbrücken, Deutschland),
Winfried-Thomas Schneider
Zwölf Jahre Anwendung des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf in Frankreich


Frankreich war eines der ersten Länder, welches das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf ratifiziert hat. Dieser neuerliche Eifer des französischen Gesetzgebers kontrastiert stark mit der großen Zurückhaltung, ja sogar Feindschaft, die der Staat gegenüber den Haager Übereinkommen vom 01.07.1964 über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EAG und EKG) gezeigt hatte. Der damalige Justizminister, Jean Foyer, später Präsident der Gesetzgebungskommission des Parlaments, stand den beiden Verträgen zutiefst ablehnend gegenüber, hatte doch, seiner Ansicht nach, das Common Law einen zu starken Einfluß auf ihre Entwicklung genommen.

Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1988 kann sich das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von der französischen Literatur einer ungeteilten Zustimmung erfreuen. Mehrere Monographien sind ihm seither gewidmet worden. Auch die verschiedenen Werke zum französischen Vertragsrecht räumen ihm breiten Raum ein. Die französischen Gerichtsentscheidungen zum Warenkauf, durch das Internet jedermann zugänglich (CISG-France, http://witz.jura.uni-sb.de/CISG), sind Gegenstand einer breiten Kommentierung, und auch die ausländischen Entscheidungen finden in Frankreich weitgehende Beachtung, sei es durch das von der UNCITRAL herausgegebene Bulletin CLOUT, durch die verschiedenen Datenbanken im Internet (CISG-Online, CISG-Database), und nicht zuletzt durch eine alljährlich in einer großen französischen Zeitschrift erscheinenden Chronique, die ihrerseits den ausländischen Entscheidungen breiten Raum gibt (Droit uniforme de la vente internationale de marchandises, par l´Equipe de recherche des Universités de la Sarre et de Strasbourg sous la direction de Claude Witz, Dalloz (D) 1997, somm., 221-226, D 1998, somm, 307-317; D 1999, cahier de droit des affaires, somm., 355-370).

Nach 12 Jahren Anwendung des CISG in Frankreich kann somit zweierlei festgestellt werden: Zum einen spielt diese eine immer größere Rolle bei der Beilegung von Streitigkeiten im internationalen Warenkauf (I). Zum anderen aber leidet die französische Rechtsprechung an verschiedenen Schwächen, die ihre internationale Ausstrahlung weitgehend hemmen: Der Beitrag der französischen Jurisprudenz zum Aufbau einer transnationalen und einheitlichen Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht ist daher bis heute leider sehr begrenzt (II).

I Die wachsende Bedeutung des Wiener Übereinkommens bei der Beilegung von Streitigkeiten zum internationalen Warenkauf in Frankreich

Im Anschluß an die Zunahme der Ratifizierungen findet das Wiener Übereinkommen auf immer mehr Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung. Zu diesem, allen Vertragsstaaten gemeinsamen Faktor, kommen weitere hinzu, welche die Bedeutung des Wiener Übereinkommens in Frankreich verstärken.

Zunächst ist der französische Kassationshof zu nennen, der sehr auf die Anwendung der Wiener Konvention achtet. Revisionsanträge, die sich auf die mangelnde Beachtung der CISG im Berufungsurteil stützen, werden hier regelmäßig zum Anlaß genommen, um den Richter an die Pflicht zu erinnern, das einheitliche Kaufrecht anzuwenden (vgl. Cour de cassation, Première chambre civile, 23.01.1996, CISG-France; Cour de cassation, Premiére chambre civile, 17.12.1996, CISG-France).

Es ist bekannt, daß die vertragschließenden Parteien jederzeit, ausdrücklich oder konkludent, das Wiener Übereinkommen für ihre vertraglichen Beziehungen ausschließen können (Art. 6 CISG). Umso mehr erfreut es daher, daß die anfängliche Zurückhaltung von seiten der Wirtschaft stark zurückgeht: Vertragliche Klauseln, die die Anwendung der CISG ausschließen, sind in der Vertragspraxis unbestrittenermaßen auf dem Rückzug. Die Wohlgesonnenheit der Wirtschaft gegenüber der Wiener Konvention wird nicht zuletzt belegt durch die neuerliche Veröffentlichung einheitlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Warenkauf der Internationalen Handelskammer (ICC Model International Sale Contract, ICC Publications N° 556, Paris, 1999).

Schließlich sei noch ein weiterer Grund genannt, der zur häufigen Anwendung der CISG durch die französischen Gerichte führt. So stellt sich in vielerlei Fällen, in denen der Vertrag eine Klausel über die Wahl des anzuwendenden Rechtes enthält, die Frage, ob hiermit auch die Anwendung der CISG verbunden ist. Die herrschende Literaturmeinung bejaht diese Frage, während eine abweichende Ansicht der Auffassung ist, daß hierin zumindest dann ein Ausschluß der Wiener Regeln zu sehen sei, wenn die vertragsschließenden Parteien die Existenz des Übereinkommens unbekannt gewesen sei.

Der Kassationshof hat sich mit Recht der erstgenannten herrschenden Ansicht angeschlossen (Cour de cassation, Première chambre civile, 17.12.1996, CISG-France). Klauseln, die in einem Vertrag das Recht eines Staates für anwendbar erklären, führen somit grundsätzlich zur Anwendung der Regeln des Wiener Kaufrechtes durch den französischen Richter.

Wenn nun so viele Faktoren zugunsten der Wiener Konvention sprechen, wie kommt es, daß dennoch die Zahl der gerichtlichen Entscheidungen bis zum heutigen Tage gering geblieben ist? Hervorzuheben ist dabei zunächst die mangelhafte Bereitschaft der Richter, ihre Entscheidungen den nationalen Berichterstattern der CNUDCI zu übermitteln. Hinzu kommt, daß viele wichtige Rechtsstreitigkeiten ohnehin nicht der Kompetenz der nationalen Gerichte unterliegen, sondern der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden. Immerhin ist allgemein bekannt, daß die Schiedsrichter der CISG wohlgesonnen sind und sie auch regelmäßig zur Anwendung bringen (siehe die alljährliche Chronique de jurisprudence arbitrale in Clunet (Journal de Droit International), Paris).

II Die mangelnde Bekanntheit der französischen Rechtsprechung im Ausland

Auf der internationalen Bühne spielen die französischen Gerichtsentscheidungen bei der Auslegung des Wiener Übereinkommens keine besonders herausgehobene Rolle. Ihre Verbreitung im Ausland ist gering, sogar auf dem europäischen Kontinent gestaltet sie sich schwierig. Hauptgrund dieses Defizits ist die nur unzureichende Begründung der Entscheidungen. Weder die Instanzgerichte noch der Kassationshof nehmen Bezug auf Literaturmeinungen oder zum Streitgegenstand bereits existierende Rechtsprechung. Auch bei der Umsetzung der CISG weicht der Kassationshof nie von seiner lapidaren Art ab, mit der er die Entscheidung zu begründen pflegt. Schon deswegen wird sein Urteil im Ausland weit weniger Beachtung finden, als zum Beispiel eines des deutschen Bundesgerichtshofes oder des schweizerischen Bundesgerichtes.

Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Unterscheidung zwischen Tatsachen, deren Beurteilung den Instanzgerichten vorbehalten ist, und Rechtsfragen, die der Kassationshof zu beurteilen hat, das oberste französische Gericht dazu bewegen kann, sich zu mancher Frage erst gar nicht zu äußern, während manch ausländisches oberstes Gericht sich zumindest einen kleinen Beurteilungsspielraum zuerkennt. Entscheidende Frage in vielen Streitigkeiten ist regelmäßig, ob der Käufer einer Ware ihren Mangel innerhalb einer angemessenen Frist und hinreichend bestimmt gerügt hat. Der in einem solchen Fall durch den Veräußerer unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung der Art. 38, 39 CISG angerufene Kassationshof hat die Revision mit dem Argument zurückgewiesen, diese Frage unterliege dem souveränen Beurteilungsspielraum der Instanzgerichte und sich daher weder zu den bei der Bestimmung der Frist, noch bei der Beurteilung der Bestimmtheit der Mängelrüge in Betracht zu nehmenden Aspekten geäußert (Cour de cassation, Première chambre civile, 26.05.1999, CISG-France). Man kann dies nur bedauern. Es sei erinnert, daß insbesondere der deutsche Bundesgerichtshof sich im Falle nicht verderblicher Ware für eine durchschnittliche Frist von einem Monat ausgesprochen und damit einen Kompromiß zwischen den unterschiedlichen nationalen Traditionen gefunden hat (siehe zuletzt BGH,03.11.1999, VIII ZR 287/98, CISG-Online). Es ist daher bedauerlich, daß sich der Kassationshof in dieser Frage einer begrenzten Kontrolle der Instanzgerichte versagt hat und damit versäumt, ihnen Orientierungshilfen bei der Auslegung des Wiener Kaufrechts zu geben.